Ein neues Reiserecht für alle

// Johannes Kemnitz

Während die meisten in der Kinder- und Jugendarbeit noch mit der Anpassung ihrer Strukturen an die DSGVO zu kämpfen haben steht schon das nächste große Gesetz in den Startlöchern. Am 17. Juli 2018 tritt das neue Reiserecht (§§ 651 a ff. BGB) in Kraft. Der Gesetzgeber stärkt hier die Rechte der Reisenden und das bedeutet einige Änderungen für die (Reise-)veranstalter.

Nun sagen vielleicht einige: "Das betrifft uns nicht, wir machen doch "nur" Bildungsarbeit". Doch diese Unterscheidung macht der Gesetzgeber nicht. Laut BGB fällt unter die reiserechtlichen Vorschriften, wer zwei der folgenden Einzelleistungen gebündelt anbietet:

  • Beförderung
  • Unterkunft
  • Verpflegung
  • Programm
  • Versicherung
  • Betreuung

Lediglich zwei Ausnahme gibt es: Ausgenommen sind Eintagesveranstaltungen deren Reisepreis 500 € nicht übersteigt sowie gelegentliche Reisen (max. einmal pro Jahr) welche ohne Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden. Sobald ein Anbieter also zwei mehrtägige Angebote im Jahr anietet, fällt er mit diesen unter das Reiserecht.

Das betrifft nicht nur internationale Begegnungen und Bildungsurlaube sondern auch bspw. Teamschulungen oder Weiterbildungen die über mehrere Tage gehen und sich an eine offen ausgeschriebene Zielgruppe wenden.

 

Wichtige Änderungen

  • Die Haftung für Veranstalter wird verschärft:  Teilnehmende können zukünftig zwei Jahre lang Mängelansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen.
  • Die mom. noch mögliche Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr auf Mängelansprüche in den AGBs des Veranstalters entfällt. Und auch die in vielen AGBs vorgesehene Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung des Veranstalters für Schäden auf den dreifachen Reisepreis ist nur dann möglich sein, wenn es sich dabei nicht um Körperschäden handelt oder der Schaden beim Teilnehmenden nicht schuldhaft herbeigeführt worden ist. Da das Verschulden des Leistungsträgers dem Reiseveranstalter regelmäßig gem. § 278 BGB zugerechnet wird, führt diese Neuregelung zu einer deutlichen Verschärfung der Haftung für den Veranstalter.
  • Eine größere Rolle spielt nun auch die Beistandspflicht des Veranstalters. Nach § 651 k Abs. 4 BGB n.F. muss der Veranstalter bspw. in Folge eines Flugausfalls durch Unwetter dem Teilnehmden bis zu drei Tage in einem Hotel der gleichen Kategorie beherbergen.
  • Dafür kann der Veranstalter unter bestimmten Voraussetzungen (bspw. gestiegene Benzinpreise) den Preis für die Pauschalreise bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn auf bis zu 8 % des Reisepreises anheben.
  • Der Sicherungsschein ist dem Teilnehmenden nun mit der Buchhungsbestätigung auszuhändigen und muss gemäß den in Anlage 18 enthaltenen Muster erstellt und ausgefüllt werden.

 

Reisevermittler

Reisevermittler werden nun auch stärker in die Pflicht genommen. Sie werden in vielen Punkten den (Reise-)Veranstaltern gleichgestellt und haben diverse gesetzliche Vorgaben zu erfüllen. 

 

 

 

 

Diese Information erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Für die hier aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen.

 

Symbolbild:Franck V.


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