Während die meisten in der Kinder- und Jugendarbeit noch mit der Anpassung ihrer Strukturen an die DSGVO zu kämpfen haben steht schon das nächste große Gesetz in den Startlöchern. Am 17. Juli 2018 tritt das neue Reiserecht (§§ 651 a ff. BGB) in Kraft. Der Gesetzgeber stärkt hier die Rechte der Reisenden und das bedeutet einige Änderungen für die (Reise-)veranstalter.
Nun sagen vielleicht einige: "Das betrifft uns nicht, wir machen doch "nur" Bildungsarbeit". Doch diese Unterscheidung macht der Gesetzgeber nicht. Laut BGB fällt unter die reiserechtlichen Vorschriften, wer zwei der folgenden Einzelleistungen gebündelt anbietet:
Lediglich zwei Ausnahme gibt es: Ausgenommen sind Eintagesveranstaltungen deren Reisepreis 500 € nicht übersteigt sowie gelegentliche Reisen (max. einmal pro Jahr) welche ohne Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden. Sobald ein Anbieter also zwei mehrtägige Angebote im Jahr anietet, fällt er mit diesen unter das Reiserecht.
Das betrifft nicht nur internationale Begegnungen und Bildungsurlaube sondern auch bspw. Teamschulungen oder Weiterbildungen die über mehrere Tage gehen und sich an eine offen ausgeschriebene Zielgruppe wenden.
Wichtige Änderungen
Reisevermittler
Reisevermittler werden nun auch stärker in die Pflicht genommen. Sie werden in vielen Punkten den (Reise-)Veranstaltern gleichgestellt und haben diverse gesetzliche Vorgaben zu erfüllen.
Diese Information erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Für die hier aufgeführten Informationen wird keine Haftung übernommen.
Politische Jugendbildung ist ein Angebot
der Jugendbildungsreferent*innen von
Arbeit und Leben DGB/VHS e.V.
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